Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand: Wie die drei Werte zusammenhängen

Nach einem Unfall tauchen im Gutachten mehrere Werte auf, die oft durcheinandergebracht werden – dabei entscheiden sie gemeinsam, worauf Sie am Ende Anspruch haben. Welcher davon gerade den Ausschlag gibt, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Wiederbeschaffungswert: Was Ihr Auto heute wert wäre

Der Wiederbeschaffungswert (WBW) ist der Preis, den Sie am Gebrauchtwagenmarkt für ein gleichwertiges Fahrzeug in vergleichbarem Zustand, Alter und Ausstattung zahlen müssten – also unabhängig vom Unfall betrachtet, was Ihr Auto vorher wert war.

Restwert: Was der beschädigte Wagen noch wert ist

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand, so wie es nach dem Unfall dasteht, noch auf dem Markt erzielen würde – zum Beispiel beim Verkauf an einen Aufkäufer.

Wiederbeschaffungsaufwand: Was Sie tatsächlich zusätzlich aufbringen müssen

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert – also genau der Betrag, den Sie zusätzlich benötigen, um sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, wenn Sie den Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs mit einrechnen. In der Praxis entspricht der Wiederbeschaffungsaufwand genau der Summe, die Ihnen die gegnerische Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auszahlt – unabhängig davon, ob Sie das beschädigte Fahrzeug anschließend verkaufen oder behalten.

Das Zusammenspiel: Wann greift welcher Wert?

  • Reparatur geplant: Relevant ist vor allem der Wiederbeschaffungswert – er ist die Bezugsgröße für die 130-Prozent-Grenze, die bestimmt, bis zu welcher Kostenhöhe eine Reparatur noch bezahlt wird. Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand spielen hier keine Rolle, solange Sie das Fahrzeug behalten.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden, Fahrzeug wird verkauft: Von der Versicherung erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) als Entschädigung. Den Restwert selbst bekommen Sie separat und zusätzlich vom Restwertaufkäufer, wenn Sie sich entscheiden, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen – zu diesem Verkauf sind Sie aber nicht verpflichtet.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden, Fahrzeug wird behalten: Auch hier zahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Da Sie das beschädigte Fahrzeug nicht verkaufen, entfällt die zusätzliche Zahlung vom Restwertaufkäufer – Sie behalten stattdessen das beschädigte Fahrzeug selbst.

Warum die Ermittlung durch einen unabhängigen Gutachter entscheidend ist

Alle drei Werte sind Einschätzungen – und Einschätzungen können je nach Sichtweise auseinandergehen. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter könnte im Sinne des Versicherers ein Interesse daran haben, den Wiederbeschaffungswert eher niedrig und den Restwert eher hoch anzusetzen, da dies Ihren Wiederbeschaffungsaufwand und damit die Entschädigungssumme senken würde. Als unabhängiger Kfz-Sachverständiger schaue ich mir alle drei Werte neutral an und ermittle sie präzise anhand des tatsächlichen regionalen Marktes, unabhängig von den Interessen einer der beiden Seiten. Und Sie haben ohnehin das Recht, Ihren Gutachter frei zu wählen, unabhängig vom Vorschlag der Gegenseite.

Rechenbeispiel

Wiederbeschaffungswert: 9.000 €, Restwert (beschädigtes Fahrzeug): 2.000 €.

  • Reparaturkosten 8.500 €, Fahrzeug bleibt bei Ihnen → Wiederbeschaffungswert ist die relevante Grenze, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand unerheblich.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden, Sie verkaufen das Fahrzeug an einen Restwertaufkäufer → Wiederbeschaffungsaufwand von der Versicherung: 9.000 € − 2.000 € = 7.000 €, plus 2.000 € vom Restwertaufkäufer beim Verkauf = wirtschaftlich insgesamt 9.000 €.

Unsicher, welcher Wert in Ihrem Fall zählt? Kontaktieren Sie mich – ich ermittle Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand präzise anhand des regionalen Marktes.

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