Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall wenden sich viele Geschädigte zunächst an die gegnerische Versicherung – und werden dort oft direkt auf einen "Partner-Sachverständigen" verwiesen. Was viele nicht wissen: Sie sind an diese Empfehlung nicht gebunden.
Ihr gutes Recht: freie Wahl des Sachverständigen
Nach § 249 BGB haben Sie als Geschädigter bei einem unverschuldeten Unfall das Recht auf Naturalrestitution – also darauf, den Schaden so beheben zu lassen, wie Sie es für richtig halten. Das schließt die freie Wahl eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ausdrücklich ein, bestätigt durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben.
Warum Versicherungen trotzdem eigene Kfz-Gutachter vorschlagen
Viele Versicherer arbeiten mit eigenen Partner-Sachverständigen zusammen, deren Einschätzung tendenziell zu ihren Gunsten ausfallen kann – schließlich zahlt die Versicherung am Ende die Rechnung. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger wie AUTONORM vertritt dagegen ausschließlich Ihre Interessen als Geschädigter, nicht die der Versicherung.
Wer trägt die Kosten?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für Ihr selbst gewähltes Gutachten in voller Höhe. Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden (meist unter etwa 1000 €) reicht oft ein einfacher Kostenvoranschlag statt eines vollständigen Gutachtens.
Nutzen Sie Ihr Recht auf einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl – kontaktieren Sie uns, wir erstellen Ihr Unfallgutachten neutral und in Ihrem Interesse.



