Mit der stetig steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden auf den Straßen im Raum Stolberg, Aachen und der Euregio gehört das tägliche Laden auf dem eigenen Grundstück, im Carport oder auf dem Firmenparkplatz längst zum gewohnten Alltag. Doch was passiert, wenn es beim Rangieren, beim Rückwärts-Einparken oder durch Unachtsamkeit zu einem Zusammenstoß mit der heimischen Ladeinfrastruktur kommt? Ob ein Überfahren des angeschlossenen Ladekabels, das touchierte Gehäuse der Wandladestation (Wallbox) oder ein massiver mechanischer Schaden am Ladeanschluss des Fahrzeugs: Beschädigungen an der Ladeausrüstung werfen oft komplexe versicherungsrechtliche Fragen auf, da hier Fahrzeugtechnik, Haftpflichtrecht und Gebäudeinstallation unmittelbar aufeinander treffen.
Typische Schadensszenarien an der Ladeinfrastruktur
Kollisionen im Bereich der Ladeinfrastruktur passieren meist bei langsamer Fahrt auf engem Raum, haben aber oft weitreichende technische Folgen. Zu den häufigsten Schadensbildern in der Praxis gehören:
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Anfahren des eingesteckten Ladekabels: Wird das Fahrzeug versehentlich in Bewegung gesetzt, während das Kabel noch fest mit der Fahrzeugbuchse und der Wandstation verbunden ist, wirken enorme Hebelkräfte. Das kann nicht nur den Typ-2-Stecker und das Kabel verformen, sondern auch die empfindliche Ladedose im Fahrzeug abreißen oder die interne Halterung der Wallbox aus dem Mauerwerk hebeln.
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Kollision mit der Wandladestation oder Ladesäule: Beim Rangieren in engen Garagen oder auf betrieblichen Stellflächen wird das Gehäuse der Ladestation touchiert. Selbst wenn die äußere Plastikabdeckung nur Schrammen aufweist, können Platine, Leistungselektronik oder das integrierte Schutzrelais im Inneren Schaden nehmen.
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Beschädigung von Ladekabel und mobilem Lader: Wird das am Boden liegende Ladekabel mit den schweren Fahrzeugreifen überrollt, drohen unsichtbare Quetschungen der internen Kupferleiter sowie der feinen Steuerleitungen (Control Pilot und Proximity Pilot), die für die Kommunikation zwischen Auto und Ladestation zuständig sind.
Wer zahlt welchen Schaden? Die Unterscheidung der Versicherungssparten
Welche Versicherung für die Regulierung aufkommt, hängt maßgeblich vom genauen Unfallhergang und den beteiligten Eigentumsverhältnissen ab:
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Fremdschaden durch ein anderes Fahrzeug (Haftpflichtfall): Beschädigt ein fremdes Fahrzeug Ihre private Wallbox oder Ihr Ladekabel (beispielsweise ein Besucher, Handwerker oder Paketdienst beim Rangieren auf Ihrer Einfahrt), handelt es sich um einen klassischen Haftpflichtschaden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss für die vollständige Wiederherstellung der Ladeinfrastruktur sowie für eventuelle Folgeschäden an Ihrem Eigentum aufkommen.
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Eigener Fahrfehler am eigenen Eigentum: Beschädigen Sie mit dem eigenen Auto die eigene Wallbox an der Hauswand, greift die Kfz-Haftpflicht in der Regel nicht, da Eigenschäden am Eigentum des Versicherungsnehmers vertraglich meist ausgeschlossen sind. Schäden am eigenen Fahrzeug werden in diesem Fall über die Vollkaskoversicherung abgewickelt. Für die beschädigte Ladestation an der Hauswand kann unter Umständen – je nach vereinbarten Vertragsklauseln – die Wohngebäudeversicherung oder eine spezielle Elektronikversicherung einspringen.
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Beschädigung am Firmenwagen oder Mietwagen: Passiert das Malheur mit einem Dienstwagen auf dem Betriebsgelände oder an der privaten Ladestation des Arbeitnehmers, erfordert die Zuordnung eine genaue Prüfung der Dienstwagenpolice, der Kaskobedingungen und der internen Vereinbarungen zur Schadensabwicklung.
Verdeckte Sicherheitsrisiken und Herstellervorgaben an Ladestationen
Eine optisch intakte oder nur leicht angekratzte Ladestation darf nach einem Anstoß oder einem Kabelabriss niemals unüberprüft weiterbetrieben werden. An Wandladestationen liegen hohe Wechsel- oder Drehstromspannungen an. Durch mechanische Erschütterungen oder Zugbelastungen können Isolationsfehler, Haarrisse in den Leiterplatten, Beschädigungen an den integrierten Schutzschaltern oder Wackelkontakte entstehen, die zu einer gefährlichen Hitzeentwicklung führen.
Vor einer Wiederinbetriebnahme ist daher eine messtechnische Sicherheitsprüfung nach den spezifischen VDE-Vorschriften für E-Mobilität (insbesondere der DIN VDE 0100-722 für Ladeeinrichtungen sowie den Normen VDE 0100-600 und VDE 0701-0702) zwingend erforderlich. Ein unsachgemäßer Weiterbetrieb ohne fachgerechten Nachweis birgt das Risiko von Stromschlägen, Kurzschlüssen oder schleichenden Kabelbränden. Zudem kann ein bewusster Weiterbetrieb einer beschädigten Anlage im Schadensfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und die Versicherungsleistung schmälern.
Erfassung der Ladeausrüstung im Schadengutachten
Kommt es bei einer Kollision zu einer Beschädigung der Ladeinfrastruktur, gehört das komplette betroffene Equipment in die Befundung durch den unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Bei einem unverschuldeten Unfall sichert der Gutachter nicht nur die Schäden an der Karosserie und der Ladedose des Fahrzeugs, sondern nimmt auch das Ladekabel, die Steckverbindungen, die Fehlerspeicher und die Montageumgebung der Ladestation detailliert auf.
Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen zählen in der Regel:
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Der Austausch beschädigter Ladekabel, Verlängerungen und Adapter
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Die Demontage, fachgerechte Überprüfung oder Neuanschaffung der Wandladestation
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Die notwendigen Elektroinstallationsarbeiten durch einen eingetragenen Fachbetrieb
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Die Messtechnik, Systemscans und Protokollierung zur rechtssicheren Nachweisführung gegenüber der regulierenden Versicherung
Fazit: Vollständige Dokumentation schützt vor teuren Folgekosten
Schäden rund um das Thema E-Auto-Laden sind technisch vielschichtig und erfordern eine präzise Zuordnung aller betroffenen Komponenten. Nach einem Vorfall an Ihrer Ladeeinrichtung im Raum Stolberg, Aachen, Alsdorf, Herzogenrath oder Eschweiler sollten Sie den Zustand aller Bauteile professionell sichern lassen. Bei AUTONORM erfassen wir bei der Gutachtenerstellung neben dem reinen Fahrzeugschaden auch sämtliche mitbetroffenen Komponenten der Ladeausrüstung lückenlos. So stellen wir sicher, dass Sie nicht auf verdeckten Reparatur- oder Installationskosten sitzen bleiben.
