Neuwagen bei Totalschaden: Wann Sie den vollen Neupreis bekommen

Wird ein noch fabrikneues Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt, dass es wirtschaftlich einem Totalschaden gleichkommt, empfinden viele Halter die übliche Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts als unfair – schließlich war das Auto gerade erst gekauft. Für genau diesen Fall gibt es die sogenannte Neuwagenregelung. Allerdings gelten dabei unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung oder Ihre eigene Kaskoversicherung zahlt.

Die strenge Neuwagenregelung bei Haftpflichtschäden

Zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung, gilt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Neuwagenregelung nur unter engen Voraussetzungen: Das Fahrzeug darf zum Unfallzeitpunkt nicht älter als einen Monat sein und höchstens rund 1.000 Kilometer Laufleistung haben. Sind diese Grenzen überschritten, wird stattdessen auf Basis des Wiederbeschaffungswerts abgerechnet.

Neuwertentschädigung in der Kaskoversicherung

Anders sieht es bei Ihrer eigenen Kaskoversicherung aus: Viele Kasko-Tarife enthalten eine vertragliche Neuwertentschädigung, die deutlich großzügiger ist als die Haftpflicht-Regelung – je nach Vertragsbedingungen typischerweise für die ersten 6, 12 oder 24 Monate ab Erstzulassung, sofern Sie Erstbesitzer des Fahrzeugs sind. Ob und in welchem Umfang das bei Ihnen greift, steht in Ihren persönlichen Versicherungsbedingungen – ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich.

Wichtig: Neupreis ist nicht gleich Wiederbeschaffungswert

Der Unterschied zwischen beiden Werten kann erheblich sein. Was der Wiederbeschaffungswert genau bedeutet und wie er sich vom Restwert unterscheidet, erklären wir ausführlich in unserem Artikel zu Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wie ein Kfz-Gutachten Ihren Anspruch absichert

Ob die Voraussetzungen der Neuwagenregelung erfüllt sind und welcher Wert im Einzelfall korrekt anzusetzen ist, sollte immer ein unabhängiges Unfallgutachten dokumentieren – das gilt besonders bei einem so werthaltigen Anspruch wie dem Neupreis. Ergänzend kann auch die merkantile Wertminderung eine Rolle spielen, falls das Fahrzeug am Ende doch repariert statt ersetzt wird. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie unverbindlich.

Weiterlesen